Satzung des Jugendringes Harzland im Landkreis Göttingen
Satzung des Jugendringes Harzland im Landkreis Göttingen vom 23.08.1974 in der
Fassung der durch die Vollversammlung am 26.03.1977, 14.02.1981, 22.02.1986,
22.9.94,14.01.2012, 04.02.2017 und 19.01.2019 beschlossenen Änderungen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Jugendring Harzland e.V.
Der Jugendring Harzland e.V. wird aus den auf Ebene des Altkreises Osterode
tätigen Jugendverbänden gebildet, soweit nicht in § 5 Abs. 1 etwas anderes bestimmt
ist. Der Jugendring Harzland e.V. soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der
Verein ist nicht auf Erwerb oder Gewinn ausgerichtet.
2. Sitz des Vereins ist Osterode am Harz.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Der Jugendring Harzland e.V. hat die Aufgabe, die Interessen der Kinder und
Jugendlichen im Sinne des SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe wahrzunehmen und zu
fördern. Als Zusammenschluß von Jugendverbänden und Personen, die an der
Förderung der außerschulischen Jugendarbeit besonders interessiert sind, stellt er
sich vorrangig folgende Aufgaben:
1. Vertretung der Belange der Kinder und Jugendlichen gegenüber der Öffentlichkeit,
dem Kreistag, der Verwaltung und den politischen Parteien.
2. Stellungnahme zu der Vergabe von Zuschüssen an Jugendgruppen und Verbände.
3. Stellungnahme zu Fragen der Jugendpolitik und des Jugendrechts.
4. Ablehnung von Militarismus, Nationalismus und jeder Art von Radikalismus sowohl in
der Zielsetzung und praktischen Arbeit der Jugendgemeinschaft als auch in der
persönlichen Einstellung der zu entsendenden VertreterInnen.
5. Beratung und Förderung von MitarbeiterInnen in der Jugendarbeit.
6. Unterstützung, Koordinierung und Durchführung von Freizeitprogrammen für Kinder
und Jugendliche.
7. Stärkung der Zusammenarbeit unter den Mitgliedern, um durch Erfahrungsaustausch
und gemeinsame Aktionen an der Lösung von Kinder- und Jugendproblemen
mitzuwirken.
8. Förderung und Durchführung von Internationalen Jugendbegegnungen.
9. Zusammenarbeit mit den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe, mit
Einrichtungen der Jugendbildung und mit den Schulen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder können auf Antrag Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, erhalten.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Finanzmittel
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a. Öffentliche Zuschüsse
b. Geld- und Sachspenden
§ 5 Der Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle Jugendverbände, Jugendorganisationen,
Jugendinitiativen und Institutionen im Landkreis Göttingen werden, die bereit sind :
a. das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Niedersächsische
Verfassung anzuerkennen,
b. die Satzung des Jugendringes Harzland e.V. anzuerkennen,
c. aktiv an den Aufgaben des Jugendringes Harzland e.V. mitzuwirken.
Die Mitgliedsverbände, -organisationen, -initiativen und -institutionen müssen
mindestens 30 jugendliche Mitglieder haben. Sollte ein die Aufnahme
beantragender Zusammenschluß weniger als 30 Jugendliche haben oder nicht
über einen eigenen Mitgliederbestand verfügen, aber aktiv an der Arbeit des
Jugendringes Harzland e.V. mitarbeiten wollen, bzw. selbst eine aktive
Jugendarbeit betreiben, so ist es in das Ermessen des Vorstandes gestellt, die
Organisation der Vollversammlung zur Aufnahme vorzuschlagen.
2. Die einzelne Ortsgruppe eines Verbandes kann Mitglied werden. Werden weitere
Ortsgruppen oder der Kreisverband Mitglied, so erlischt die Einzelmitgliedschaft
zugunsten einer Gesamtmitgliedschaft des Verbandes.
3. Parteipolitische Jugendverbände können nicht Mitglied werden.
4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a. freiwilligen Austritt
b. Ausschluß
c. Auflösung des Mitglieds
2. Der freiwillige Austritt ist mit monatlicher Kündigungsfrist dem Vorstand schriftlich zu
erklären.Der Austritt wird zum nächsten Monatsende wirksam.
3. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann bei Verstoß gegen die Satzung beschlossen
werden.
4. Über den Ausschluß entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein
Antrag auf Ausschluß kann von jedem Mitglied oder vom Vorstand unter Darlegung
der Gründe schriftlich gestellt werden.
§ 7 Organe des Jugendringes Harzland e.V.
Die Organe des Jugendringes Harzland e.V. sind:
a. die Vollversammlung
b. der Vorstand
§ 8 Vollversammlung
1. Die ordentliche Vollversammlung tritt im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres
zusammen. Sie ist schriftlich unter Vorlage der Tagesordnung mindestens 4 Wochen
vorher vom Vorstand einzuberufen.
2. Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus:
a. je 1 Delegierten von Mitgliedsorganisationen ab 30 Mitglieder bzw. unter 30
Mitgliedern und Organisationen ohne jugendliche Mitglieder gemäß § 5,1
b. je 2 Delegierten von Mitgliedsorganisationen ab 31-100 Mitgliedern
c. je 3 Delegierten von Mitgliedsorganisationen ab 101-300 Mitgliedern
d. je 5 Delegierten von Mitgliedsorganisationen ab 301 Mitgliedern
e. den Mitgliedern des Vorstandes
f. Kreis-, Gemeinde- und OrtsjugendpflegerInnen
3. Stimmberechtigt sind nur Personen, die von ihren Organisationen legitimiert sind und
die Mitglieder des Vorstandes. Kreis- ,Gemeinde- und OrtsjugendpflegerInnen haben
beratende Stimmen.
4. Anträge zur ordentlichen Vollversammlung sind jeweils bis 2 Wochen vor dem VV-
Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
5. Die Dringlichkeit von Anträgen ist von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit zu
bestätigen.
6. Außerordentliche Vollversammlungen müssen auf Beschluß des Vorstandes oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder einberufen werden. Eine
verkürzte Ladungsfrist von 2 Wochen vor dem Stattfinden ist zulässig.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlußfähig.
8. Soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, werden
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt.
9. Über jede Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen. Jedes Protokoll muß von 2
Mitgliedern des BGB-Vorstandes und dem/der ErstellerIn unterzeichnet werden.
§ 9 Vorstand
1. 1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei voll geschäftsfähigen
Vorstandsmitgliedern und dem/der KassenwartIn. (BGB-Vorstand). Er ist ein gleichberechtigter Teamvorstand.
Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich,jeweils zwei von ihnen sind
gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Zum Vorstand können bis zu 3 weitere Personen gewählt werden.Diese haben ebenfalls
gleichberechtigtes Stimmrecht.( Erweiterter Vorstand)
Der/die JugendpflegerIn des Landkreises kann mit beratender Stimme an den
Vorstandssitzungen teilnehmen.
Alles weitere regelt eine Geschäftsordnung des Vorstandes.
2. Wenigstens ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied muß Vertreterin der weiblichen
Jugend sein.
3. Im 2jährigen Rhythmus wird jeweils die Hälfte des Vorstandes von der ordentlichen
Vollversammlung neu gewählt.
4. Es ist nicht zulässig, daß ein Mitgliedsverband mehr als 2 Vertreter im Vorstand stellt.
5. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Vollversammlung gebunden.
6. Der Vorstand legt fest, welches Mitglied die Vorstandssitzungen leitet und einberuft,
die nach Absprache stattfinden.
7. Sollte das Registergericht, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im
Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen
Satzung haben, können die entsprechenden Veränderungen durch den Vorstand
alleine ohne vorherige Zustimmung der Vollversammlung vorgenommen werden.
8. Für Aufwendungen der Vorstandsmitglieder wird jährlich ein Betrag bis zu 10% des
zur Verfügung stehenden Kreiszuschusses eingesetzt. Der Betrag soll verwendet
werden zur Fahrtkostenerstattung, für Sitzungsgelder und zur Entschädigung
besonderer Aufgaben (Leitung, Kasse, Protokoll u.a.). Der Vorstand entscheidet
jährlich über die Verteilung und legt Sätze fest. Die Ausgaben werden im
Kassenbericht ausgewiesen. Gesetzliche Bestimmungen, wie z.B. das
Bundesreisekostengesetz, sind zu beachten.
9. Zur Optimierung der Arbeit können vom Vorstand Fachausschüsse eingerichtet
werden. Die Vorsitzenden der Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme an den
Vorstandssitzungen teil.
§10 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen sind mit 2/3 Stimmenmehrheit durch die ordentliche
Vollversammlung zu beschließen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt
werden.
§ 11 Auflösung
1. Ein Antrag auf Auflösung des Jugendringes Harzland e.V. kann nur von mindestens 3
Verbänden gemeinsam unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden.
2. Über die Auflösung beschließt die Vollversammlung mit 2 / 3 Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder.
3. Der Antrag auf Auflösung kann nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
4. Ist der Antrag auf Auflösung gestellt, so ist eine außerordentliche Vollversammlung
innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung einzuberufen. Die Auflösung des
Vereins ist dabei als einziger Punkt auf die Tagesordnung zu setzen.
§12 Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Jugendringes Harzland e.V. fällt das Vermögen des Jugendringes
Harzland e.V. an den Landkreis Göttingen mit der Maßgabe, es für
jugendpflegerische Arbeit einzusetzen.
§13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.09.1974 in Kraft. Die Änderungen treten mit
Beschluß der jeweiligen Vollversammlung in Kraft